Wirtschaftliche Jugendhilfe
Ambulante Jugendhilfen, teilstationäre und stationäre Jugendhilfen werden nach Bedarfsfeststellung durch die Fachkräfte vom Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) gewährt.
Die finanzielle Abwicklung erfolgt durch die Fachkräfte der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. Dieses Aufgabengebiet umfasst auch die Kostenheranziehung der kostenbeitragspflichtigen Elternteile sowie des Hilfesuchenden, da bei teilstationären und stationären Jugendhilfemaßnahmen die Eltern verpflichtet sind, entsprechend ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse zu den Kosten der Maßnahme beizutragen. Bei stationären Maßnahmen wird vom kindergeldberechtigten Elternteil zumindest ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gefordert. Mögliche weitere Einnahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem oben genannten Kostenbeitrag der Eltern sogenannte Ersatzleistungen, wie Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfen oder Ausbildungsförderung (BaföG). Diese sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.
Folgende Jugendhilfe gibt es gemäß §§ 27 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien:
1. Ambulante Jugendhilfe
Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35 a SGB VIII
2. Teilstationäre Jugendhilfe
Besuch von Kindern und Jugendlichen, z. B. in einem heilpädagogischen Kindergarten, in einer integrativen Kindergartengruppe oder in einer Tagesgruppe
3. Stationäre Jugendhilfe
Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in
Pflegefamilien oder
stationären Einrichtungen