Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten die nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Ausländerinnen und Ausländer (z. B. Asylbewerber oder Geduldete), wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Der Gesetzestext des AsylbLG kann im Internet unter www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html angesehen werden. Die Aufgabe des Landkreises Wittmund ist auch die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen mit dem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gegebenenfalls werden die Behandlungskosten im Krankheitsfalle übernommen.
Welcher Personenkreis hat insbesondere einen Anspruch auf Leistungen?
Asylbewerber, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde
Personen, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 4 a oder § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
Nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes Geduldete, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen
Wird vorhandenes Einkommen und Vermögen auf die gewährten Leistungen angerechnet?
Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind gemäß § 7 Abs. 1 AsylbLG von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen. Anders als bei Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII gibt es kein Schonvermögen.
Wo können entsprechende Anträge gestellt werden?
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozial- und Jugendamt des Landkreises Wittmund, Dohuser Weg 6, 26409 Wittmund.
Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass Sie die unten aufgeführten Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen. Entsprechende Formularvordrucke stehen Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Asylbewerberleistungsgesetz
Sozialgesetzbuch XII
Aufenthaltsgesetz
Asylverfahrensgesetz
Niedersächsisches Aufnahmegesetz
Benötigte Unterlagen
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe einschl. Vermögenserklärung und Angaben zur Einkommenssituation
Erklärung wegen Fahrzeughaltung
Ausweise (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis)
Mietvertrag einschließlich Bescheinigung des Vermieters
Nachweis über Mietnebenkosten
Melde- bzw. Haushaltsbescheinigung Ihres Einwohnermeldeamtes
Verdienstnachweise
Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II
Bescheid über den Bezug von Kindergeld
Wohngeldbescheid
Bescheid über die Ablehnung / Einstellung von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II
Kontoauszüge des letzten Monats
Nachweis über geltend gemachte Unterhaltsansprüche
Sonstige Vorteile, die mit der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbunden sind:
GEZ-Befreiung
Werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, besteht Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ-Befreiung). Entsprechende Anträge können im Internet unter www.gez.de heruntergeladen werden oder sind im Sozialamt des Landkreises Wittmund oder den Rathäusern Esens, Friedeburg, Westerholt oder Wittmund erhältlich.
Telekom-Sozialtarif
Der Sozialtarif der Telekom kann in Anspruch genommen werden, wenn eine GEZ-Befreiung vorliegt und wenn man als Privatkunde einen Festnetz-Anschluss der Telekom hat. Dabei werden die sozialen Vergünstigungen von den monatlichen Telefonkosten abgezogen. Anträge für den Sozialtarif der Telekom können im Internet unter www.telekom.de/dlp/eki/downloads/S/Sozialtarif.pdf heruntergeladen werden oder sind im Sozialamt des Landkreises sowie in den jeweiligen Rathäusern vor Ort erhältlich.
Nutzung der Tafel
Als weiteren Vorteil in Zusammenhang mit dem Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bietet sich die Nutzung der Tafel. Hier werden qualitativ einwandfreie Lebensmittel an Bedürftige abgegeben. Im Landkreis Wittmund gibt es die Esenser Tafel e. V. (Ansprechpartner: Birgitt Hedlefs, Telefon 04971-4981), die Wittmunder Tafel (Ansprechpartner: John Miller, Telefon 04462-5762) und die Friedeburger Tafel (Ansprechpartner: Dieter Wohlert, Telefon 04465-670).